Grenzenlos lebenswert

Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

12.02.2018 - im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Dreiflüsseeck

Die Stadt als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen
Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Dies betrifft folgende Daten von Wahlberechtigten, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft):

  • Vorname,
  • Familiennamen,
  • Doktorgrade und
  • Anschriften

Betroffene haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Er kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde (Stadt Passau – Bürgerbüro, Rathausplatz 2, 94032 Passau, Email: buergerbuero@passau.de) eingelegt werden. Es ist keine Begründung erforderlich.

Die Stadt bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen
wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten an Parteien und Wählergruppen übermitteln.

Zurück nach Oben